Wer andern eine Grube gräbt, hat ein Grubengrabgerät.
§ 823 I Var.4 BGB sowie § 823 II BGB i.V.m. verschiedensten Schutznormen bspw. § 9 DGUV.
So viel Präzision beim zitieren von Gesetzen muss schon sein, besonders bei §§ wie § 823 BGB der in Absatz bereits 5 geschriebene Varianten (in sonstige verstecken sich nochmal einige ungeschriebene) und mit Absatz in Verbindung mit Schutzgesetzen unbeschränkt viele Möglichkeiten der Schadenersatzansprüche enthält. So wird das sonst nichts mit dem Jura-Studium.
Ich studiere kein Jura und bin da auch froh drüber.
Weise Entscheidung, ich würde es auch niemandem raten.
Zählt das als Rechtsberatung?
Kommt Zeit kommt Rad. Oder so
Und auch immer daran denken: Wer anderen eine Grube gräbt, brauch ab 1,5m³ Aushub eine Baugenehmigung
Das würde dann auch jedes Grab betreffen, falls es dafür keine Ausnahme vom Gesetz gibt.
Und ist Baurecht nicht eh in Landesverantwortung?
Baurecht ist ein Mischmach. Die Landesbauordnung ist Landesrecht ja, aber das BauGB und die BauNVO sind Bundesrecht.
Friedhöfe sind vermutlich städtebaulich durch entsprechende Regelung im BPlan ausgenommen von der Regelung.
Du hast doch nicht jetzt ernsthaft einen Anspruch an die Richtigkeit dieser Aussage xD
Hei— Heißt— heißt das— hast du etwa gelogen?

Wenn überhaupt nur mit völliger Sicherheit Dinge bahuptet, von denen ich keine Ahnung habe.
Ey, das mache ich! Das ist mein Ding!
Ich hab’s nachgeprüft, ja, stimmt alles, allerdings garantiert der §909 BGB nur dass durch die Grube die du gräbst nicht die strukturelle Integrität des Nachbargrundstücks gefährdet sein darf, d.h. dessen Haus darf nicht einstürzen wegen Erdrutsch oder so.
Ja, die Vorschriften rund um § 909 BGB stammen aus dem Sachenrecht und dienen dazu Eigentum und Besitz und deren Grenzen und Pflichten untereinander und Dritten gegenüber zu beschreiben.
deleted by creator
Wer anderen eine Grube gräbt,
hat ein Grubengrabgerät.Ändere meinen Verstand.
Mit Grubengrabgerät ist das Graben einer Grube jedenfalls einfacher und geht deutlich schneller.
Es gibt auch Universalgrabgeräte, die nicht für Gruben spezialisiert sind, aber trotzdem für Gruben angewendet werden können
Wird bei Gruben gerne vergessen: DGUV Vorschrift 38 §9 Absatz 1: Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m.

kann bestätigen
Frau Richterin meine Nachbarin hat eine 300 m³ Grube gegraben und mein Haus ist jetzt hineingefallen.
Ist doch viel geiler in so 'ner Grube zu wohnen. Ich sehe hier keine Vertiefung zu ihrem Nachteil. Auf wiedersehen
Wollte die Nachbarin etwa ihr Auto vergraben??
Wer anderen eine Grube gräbt hat keine Ahnung von deutschen Sprichwörtern.










