Mit einem neuen Investitionsschutzgesetz will Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) die Voraussetzungen für Vergesellschaftungen genau regeln und damit erschweren. Mit dem Gesetz werde die Bundesregierung deutlich machen, „dass willkürlicher linker Vergesellschaftungs-Fetisch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist“, sagte Dobrindt der „Bild"-Zeitung laut Mitteilung vom Sonntag.

  • SapphireSphinx@feddit.orgOP
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    1 day ago

    dass willkürlicher linker Vergesellschaftungs-Fetisch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist“

    Pro-Tipp an die Sondierer in Berlin: Einfach ein wenig Braunkohle unter so einer Vonovia-Baracke verstecken und schon ist auch die CxU dafür.

    Der BUND ist seit Ende der 1990er Jahre Eigentümer des Grundstücks mit einer Fläche von 500 Quadratmetern. 2018 enteignet das Land NRW die Organisation und überträgt das Grundstück an den Energiekonzern RWE. Damaliger Zweck: Gewinnung von Braunkohle.

    https://www1.wdr.de/nrw/aachen-eifel/bund-rwe-hambach-kohle-100.html

    Edit:

    Zum Thema Enteignungen hat auch die bayerische CSU-Landesregierung selbst etwas zu sagen:

    Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Toni Schuberl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.06.2026, Enteignungen durch den Freistaat Bayern …

    https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche Anfragen/19_0013169.pdf

    • copacetic@discuss.tchncs.de
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      24 hours ago

      Enteignung und Vergesellschaftung sind zwei verschiedene Maßnahmen. Ähnlicher Effekt natürlich, aber unterschiedliche Anforderungen und Bedingungen.

      • kossa@feddit.org
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        3 hours ago

        Was sind denn die Unterschiede? Ich verstehe es nämlich nicht. Wenn ich mir die GG Artikel so durchlese, dann verweist die Vergesellschaftung ja bzgl. der Abwicklung auf die Enteignung.

        Meine Laieninterpretation ist, dass es bei der Enteignung darum geht, dass das enteignete Eigentum anders genutzt wird, also, Haus kommt weg, Autobahn kommt hin. Bei der Vergesellschaftung bleibt das Haus ein Haus, wird aber eben nun staatlich statt privat bewirtschaftet.

        Aber inwiefern macht das im Prozess der “Wegnahme” einen Unterschied?

        • copacetic@discuss.tchncs.de
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          17 minutes ago

          Aus Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes:

          (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

          Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

          Schon die Tatsache, dass es zwei unterschiedliche Artikel im Grundgesetz sind, deutet darauf hin, dass es einen Unterschied gibt. Enteignung zielt immer auf konkrete Dinge (bspw Grundstücke X, Y, und Z), während es bei Vergesellschaftung um Kategorien geht (bspw Immobilienbesitzer mit 1000+ Wohnungen). Damit wirkt ein Vergesellschaftungsgesetz dauerhaft.

          Enteignung passiert dauernd. Gerade im Baubereich wird dauernd enteignet, so dass man nicht immer ein neues Gesetz dafür erlassen will. Deswegen gibt es § 87 BauGB, so dass Behörden das auch alleine (ohne Parlament) durchführen können. Eine Vergesellschaftung gab bisher noch nie in der BRD.

          Natürlich ist der “Prozess der Wegnahme” letztendlich gleich: Eine Behörde kommt und sagt “gehört dir jetzt nicht mehr”.