Mit einem neuen Investitionsschutzgesetz will Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) die Voraussetzungen für Vergesellschaftungen genau regeln und damit erschweren. Mit dem Gesetz werde die Bundesregierung deutlich machen, „dass willkürlicher linker Vergesellschaftungs-Fetisch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist“, sagte Dobrindt der „Bild"-Zeitung laut Mitteilung vom Sonntag.

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    2 hours ago

    Aus Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes:

    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

    Schon die Tatsache, dass es zwei unterschiedliche Artikel im Grundgesetz sind, deutet darauf hin, dass es einen Unterschied gibt. Enteignung zielt immer auf konkrete Dinge (bspw Grundstücke X, Y, und Z), während es bei Vergesellschaftung um Kategorien geht (bspw Immobilienbesitzer mit 1000+ Wohnungen). Damit wirkt ein Vergesellschaftungsgesetz dauerhaft.

    Enteignung passiert dauernd. Gerade im Baubereich wird dauernd enteignet, so dass man nicht immer ein neues Gesetz dafür erlassen will. Deswegen gibt es § 87 BauGB, so dass Behörden das auch alleine (ohne Parlament) durchführen können. Eine Vergesellschaftung gab bisher noch nie in der BRD.

    Natürlich ist der “Prozess der Wegnahme” letztendlich gleich: Eine Behörde kommt und sagt “gehört dir jetzt nicht mehr”.