Mit einem neuen Investitionsschutzgesetz will Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) die Voraussetzungen für Vergesellschaftungen genau regeln und damit erschweren. Mit dem Gesetz werde die Bundesregierung deutlich machen, „dass willkürlicher linker Vergesellschaftungs-Fetisch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist“, sagte Dobrindt der „Bild"-Zeitung laut Mitteilung vom Sonntag.


Enteignung und Vergesellschaftung sind zwei verschiedene Maßnahmen. Ähnlicher Effekt natürlich, aber unterschiedliche Anforderungen und Bedingungen.
Was sind denn die Unterschiede? Ich verstehe es nämlich nicht. Wenn ich mir die GG Artikel so durchlese, dann verweist die Vergesellschaftung ja bzgl. der Abwicklung auf die Enteignung.
Meine Laieninterpretation ist, dass es bei der Enteignung darum geht, dass das enteignete Eigentum anders genutzt wird, also, Haus kommt weg, Autobahn kommt hin. Bei der Vergesellschaftung bleibt das Haus ein Haus, wird aber eben nun staatlich statt privat bewirtschaftet.
Aber inwiefern macht das im Prozess der “Wegnahme” einen Unterschied?
Aus Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes:
Schon die Tatsache, dass es zwei unterschiedliche Artikel im Grundgesetz sind, deutet darauf hin, dass es einen Unterschied gibt. Enteignung zielt immer auf konkrete Dinge (bspw Grundstücke X, Y, und Z), während es bei Vergesellschaftung um Kategorien geht (bspw Immobilienbesitzer mit 1000+ Wohnungen). Damit wirkt ein Vergesellschaftungsgesetz dauerhaft.
Enteignung passiert dauernd. Gerade im Baubereich wird dauernd enteignet, so dass man nicht immer ein neues Gesetz dafür erlassen will. Deswegen gibt es § 87 BauGB, so dass Behörden das auch alleine (ohne Parlament) durchführen können. Eine Vergesellschaftung gab bisher noch nie in der BRD.
Natürlich ist der “Prozess der Wegnahme” letztendlich gleich: Eine Behörde kommt und sagt “gehört dir jetzt nicht mehr”.