IMO | Autofahrer die zu schnell fahren und geblitzt werden sind keine Opfer!

Sie wurden geblitzt weil sie aus Rücksichtslosigkeit gegen die Regeln die zum Wohle der Allgemeinheit geschaffen wurden verstoßen haben und haben ihre Strafe vollauf verdient. Angesichts der Massen an Strafen in diesem Bereich, scheint die Höhe der Strafen sogar noch viel zu gering zu sein, da offenbar bei vielen Betroffenen kein Lerneffekt einsetzt.

#IMO #Auto #Tempolimit #Blitzer #Strafen @dach

  • DrunkenPirate@feddit.org
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    9 hours ago

    Tempo 30 Zone vor einer Schule. Am Sonntag. Und es stand das „Schule“-Schild unter dem 30er Schild. War mit allerdings zu doof, da zu klagen.

    • LeFrog@discuss.tchncs.de
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      5 hours ago

      Entscheidung 2Z Ss (OWi) 174/19

      Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Die hiervon abweichende Auffassung (vgl. Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 44. Aufl. § 39 Rdnr. 31a; Metz NZV 2018, 60, 62) vermag nicht zu überzeugen, da Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zulassen und es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll (vgl. Senat, aaO; ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26. Juni 2018 – Ss Rs 13/2018 [28/18 OWi]).

      Abweichendes gilt – entgegen der vom Amtsgericht Wuppertal (NStZ-RR 2014, 257) vertretenen Ansicht – auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung zusätzlich mit dem Zusatzzeichen “Schule” (Nr. 1012-50 VzKat) beschildert war. Wie das Amtsgericht Königs Wusterhausen im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine Zusatzzeichen ohne konstitutive Bedeutung und ohne eigenständigen Regelungsgehalt, das lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verlautbart und nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der übrigen Regelung ändert, auch wenn das konkrete Regelungsmotiv im Einzelfall verfehlt wird (vgl. hierzu OLG Stuttgart NZV 1998, 422, 423 zum Anwendungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur “Luftreinhaltung”). Die Zusatzbeschilderung zu streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 dient lediglich dazu, “bei den am Straßenverkehr Teilnehmenden die Akzeptanz (…) zu erhöhen” und “den Grund für diese Beschränkung zu verdeutlichen” (vgl. Beschl. zur Änderung der VwV-StVO vom 10. März 2017, BR-Drucksache 85/17, S. 8). Eine sachliche Einschränkung der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich daraus nicht. Die Beurteilung, ob Schulen an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder für Sonderveranstaltungen geöffnet haben und ein Schutzbedürfnis für eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht oder nicht, obliegt auch in diesen Fällen nicht den einzelnen Verkehrsteilnehmern, sondern der die Verkehrsanordnung treffenden Behörde.

      • DrunkenPirate@feddit.org
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        5 hours ago

        Na super. Dann hätten die mal „Schule“ weglassen sollen. Dann wäre ich auch strikt 30 gezockelt.

    • tofu@lemmy.nocturnal.garden
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      8 hours ago

      Hättest auch keinen Erfolg mit, wenn keine Zeiten dran stehen, zu Recht. Auf Schulfhöfen wird gerne auch außerhalb der Öffnungszeiten gespielt, es gibt AGs, etc.