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    2 days ago

    Warum nicht? Also nach meinem Verständnis können die da nominieren, wen sie wollen.

    Mal abwarten, wann sie irgend einen Kumpel von sich da platzieren.

      • Padit@feddit.org
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        1 day ago

        In Art. 79 und Art. 80 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die Stellung, Zusammensetzung sowie die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes geregelt. Diese Regelungen finden im Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG) nähere Ausgestaltung. Die Arbeitsweise des Gerichtshofes ist in der Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes (GO VerfGH) geregelt.

        Der Präsident und die acht weiteren Mitglieder des Gerichts wurden bis 2014 vom Thüringer Landtag mit Zweidrittelmehrheit auf fünf Jahre gewählt. 2014 wurde die Amtszeit auf sieben Jahre erhöht, wobei nur noch eine Wiederwahl möglich ist. Somit wurde die maximale Amtszeit auf 14 Jahre verkürzt. Eine Übergangsregelung ermöglichte jedoch, dass Richter die bereits mehrmals zum Verfassungsrichter gewählt wurden, noch einmal zum Verfassungsrichter gewählt werden durften. Dies ermöglichte die Wiederwahl der Richter Manfred Baldus, Walter Bayer und Hartmut Schwan. Der Präsident und zwei weitere Mitglieder müssen Berufsrichter sein, drei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Der Gerichtshof setzt sich überwiegend aus Juristen zusammen.

        Laut Wikipedia nicht alle, nur einige.