Es gilt wie so oft in der Juristerei: Es kommt drauf an…
Grundsätzlich darf der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Werkes dieses ändern, wenn
er hierzu durch einen Vertrag berechtigt ist.
Fehlt eine Vereinbarung, darf der Eigentümer nicht ohne
weiteres das Objekt verändern oder gar entstellen. Bei
einem derartigen Konflikt zwischen dem Erhaltungsinteresse des Architekten und dem Interesse des Bauherrn
auf Änderung des Bauwerks ist jeweils eine anhand des
Einzelfalls gebotene Interessenabwägung erforderlich.
Dienen die Maßnahmen etwa der Instandhaltung des Gebäudes oder überwiegen berechtigte Ansprüche des Eigentümers, muss der Urheber auch eine mögliche Entstellung hinnehmen. Dies kann zutreffen, wenn etwa bauliche
Mängel zu beseitigen, bauordnungsrechtliche Auflagen zu
erfüllen oder die bestimmungsgemäße Funktion zu erhalten sind.
Es gilt wie so oft in der Juristerei: Es kommt drauf an…
https://www.byak.de/data/Publikationen/Urheberrecht-10-Fragen-10-Antworten_2019.pdf