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    3 hours ago

    Es gilt wie so oft in der Juristerei: Es kommt drauf an…

    Grundsätzlich darf der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Werkes dieses ändern, wenn er hierzu durch einen Vertrag berechtigt ist.

    Fehlt eine Vereinbarung, darf der Eigentümer nicht ohne weiteres das Objekt verändern oder gar entstellen. Bei einem derartigen Konflikt zwischen dem Erhaltungsinteresse des Architekten und dem Interesse des Bauherrn auf Änderung des Bauwerks ist jeweils eine anhand des Einzelfalls gebotene Interessenabwägung erforderlich. Dienen die Maßnahmen etwa der Instandhaltung des Gebäudes oder überwiegen berechtigte Ansprüche des Eigentümers, muss der Urheber auch eine mögliche Entstellung hinnehmen. Dies kann zutreffen, wenn etwa bauliche Mängel zu beseitigen, bauordnungsrechtliche Auflagen zu erfüllen oder die bestimmungsgemäße Funktion zu erhalten sind.

    https://www.byak.de/data/Publikationen/Urheberrecht-10-Fragen-10-Antworten_2019.pdf