• DdCno1@beehaw.org
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    1 day ago

    Schön, dass du das willst. Ändert aber nichts. Andere Bürger in der EU haben dafür gestimmt, dass das EU-Parlament gesetzgeberische Kompetenz hat und sie haben auch dafür gestimmt, dass EU-Recht über nationalem Recht steht. Nachdem das EU-Parlament für ein Gesetz gestimmt hat, ist es übrigens Aufgabe der nationalen Parlamente, dieses in nationales Recht umzusetzen.

    Außerdem: Sollte nicht jeder vernünftig denkende Mensch ein solches Gesetz unterstützen, gerade auch über das eigene Land hinaus?

    • schnurrito@discuss.tchncs.de
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      1 day ago

      Andere Bürger in der EU haben dafür gestimmt, dass das EU-Parlament gesetzgeberische Kompetenz hat

      in bestimmten ausdrücklich in den EU-Verträgen aufgelisteten Themenbereichen, zu denen Sexualstrafrecht m.W. nicht dazugehört

      • DdCno1@beehaw.org
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        24 hours ago

        Nein, das ist inkorrekt. Der Vertrag von Lissabon (2007 unterzeichnet, 2009 in Kraft getreten) gibt dem EU-Parlament u.a. das Recht, Gesetze im Bereich Inneres und Justiz zu erlassen.

        • schnurrito@discuss.tchncs.de
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          24 hours ago

          Kann ich zumindest in genau dieser Formulierung nicht darin finden. Wenn es so wäre, gäbe es dann nicht schon jetzt einiges an harmonisiertem Strafrecht?

          • DdCno1@beehaw.org
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            19 hours ago

            Steht im Vertrag von Lissabon und ist nicht schwer zu finden:

            Artikel 67

            […]

            (3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

            https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A12008E067

            Artikel 82

            […]

            (2) Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

            Jahrhunderte sehr unterschiedlicher Rechtstraditionen lassen sich nicht mal eben in wenigen Jahren beseitigen. Das ist auch nicht das Ziel.