Dieser sehr weitreichende Eingriff in die Selbstbestimmung galt vor dem 1. Januar 2026 nur in zwei Extremfällen. In Paragraph 2 des WPflG hieß es dazu schlicht, Paragraph 3 gelte ‚im Spannungs- oder Verteidigungsfall‘.
Man hätte ja auch den Spannungsfall ausrufen können, stattdessen gibt es dieses erbärmliche Rumgewiesel.
Man hätte ja auch den Spannungsfall ausrufen können, stattdessen gibt es dieses erbärmliche Rumgewiesel.
Das kommt noch.