Grundrechte gelten keinesfalls absolut. Sie können unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch ein Gesetz eingeschränkt werden. So z.B. bei Bürgergeldbezug oder einer Pandemie. Interessant ist hier aber vermutlich insbesondere GG Art. 17a Abs. 2:
Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
In welcher weise ist das mit der Freizügigkeit vereinbar?
Grundrechte gelten keinesfalls absolut. Sie können unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch ein Gesetz eingeschränkt werden. So z.B. bei Bürgergeldbezug oder einer Pandemie. Interessant ist hier aber vermutlich insbesondere GG Art. 17a Abs. 2:
Ist es nicht.
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Das ist nirgendwo gesetzlich festgehalten, soweit ich weiß.
Das steht da nicht. Anträge werden “grundsätzlich” genehmigt. Und selbst wenn, dann ist es immer noch eine Hürde.