Eine Tränengasgranate in einen Bunker zu werfen, um die Soldaten darin zum Aufgeben zu bewegen, ist ein Kriegsverbrechen. (§12 1. (2) VStGB)
Genau genommen ist es auch kein Kriegsverbrechen:
Das sog. CS-Gas (chemischer Name: 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril, benannt nach seinen
Entdeckern Corson und Stoughton) ist ein Tränenreizstoff, welcher unter anderem zur Selbstverteidigung oder bei Polizeieinsätzen gegen Demonstranten verwendet wird. Obwohl es seit längerer Zeit Studien zu möglichen schweren Folgen von CS-Tränengas gibt, ist diese chemische Substanz nicht in den drei Chemikalienlisten des CWÜ aufgeführt und fällt damit nicht unter den
Begriff der „chemischen Waffe“ im Sinne von Art. II Nr. 1 CWÜ
Dafür aber Art. I Abs. 5 CWÜ
(5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als
Mittel der Kriegführung einzusetze
Genau genommen ist es auch kein Kriegsverbrechen:
Dafür aber Art. I Abs. 5 CWÜ
https://www.bundestag.de/resource/blob/877608/WD-2-069-21-pdf.pdf