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Ein krasser Einschnitt für die psychotherapeutische Versorgung, den der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen spontan, ohne große Medienaufmerksamkeit und auch schon im nächsten Monat mal eben durchdrücken will: Einfach die Honorare für Psychotherapeut:innen um 10% kürzen (statt sie inflationsbereinigt anzuheben).

Man muss wohl zu dem Schluss kommen, die GKV finden, wir hätten zu viele Psychotherapeut:innen. Oder dass die vorhandenen Praxen zu viele Kassenpatient:innen behandeln, und zu wenig private? Denn das wäre in der Realität natürlich die einzige Folge dieser Anpassung: Weniger Therapieplätze für die gesetzlichen Kassen, oder gleich weniger Absolvent:innen, die Lust haben, eine Praxis aufzumachen.

Jeder, der schonmal wochen- oder monatelang auf der Suche nach einem ambulanten Therapieplatz war, muss da eigentlich sauer werden.

Medial bis jetzt trotzdem eher ein Nischenthema:

  • ominous ocelot@leminal.space
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    5 minutes ago

    Wie war nochmal die Regel für Patienten, die keinen Therapieplatz bei Therapeuten mit Kassensitz bekommen? Wenn man keinen findet, kann man dich irgendwann bei den Therapeuten ohne Sitz fragen.

    Wieviele Ablehnungen muss man nachweisen? Bzw. musste man die Kasse um Vorschläge bitten und wenn sie keine Therapeuten mit freier Kapazität nennen können, darf man? Habs vergessen.


    Hab mal gesucht. Ohne Gewähr:

    Im Sinne des §13 Absatz 3 SGB V und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts* müssen
    folgende drei Bedingungen für eine Kostenerstattung vorliegen:
    *BSG 6 R KA 15/97 v. 21.05.1997; BSG B1 KR 5/99 R v. 25.09.2000, BSG B1 KR 69/03 B v. 10.01.2005; BSG B1 KR
    14/07 R v. 02.11.2007
    1. Dringlichkeit: „Die ambulante Psychotherapie ist notwendig und unaufschiebbar. Dies wird
    durch die beigefügten ärztlichen Dringlichkeitsbescheinigungen sowie die ärztlich und
    psychotherapeutisch gestellten Diagnosen belegt. Eine unaufschiebbare psychotherapeutische
    Behandlung ist keine Notfallbehandlung im Sinne des §76 Absatz 1 SGB V.“
    2. Die gesetzliche Krankenkasse kann die Leistung nicht rechtzeitig erbringen und die
    Versicherte hat alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare
    unternommen, um diese Leistung auf dem Sachwege in einer angemessenen Zeit zu erhalten.
    Als nicht rechtzeitig gilt die Wartezeit auf Therapiebeginn von mehr als sechs Wochen.
    2
    3. Die Versicherte kann die dringend notwendige Behandlung bei einem approbierten
    Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung kurzfristig beginnen.
    

    Quelle

    • CyberEgg@discuss.tchncs.de
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      1 hour ago

      Wieviele Ablehnungen muss man nachweisen? Bzw. musste man die Kasse um Vorschläge bitten und wenn sie keine Therapeuten mit freier Kapazität nennen können, darf man? Habs vergessen.

      Hängt von der KK ab, ist also unterschiedlich.

      • ominous ocelot@leminal.space
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        11 minutes ago

        Das ist also nicht gesetzlich geregelt und nur Kulanz der KK? Weil, es dürfte ja für den Sucherfolg egal sein, bei welcher GKV man versichert ist.