Um einen Steckling zur Anzucht von Cannabis handelt es sich, wenn die Jungpflanze oder das Sprossteil
- über keine Blüten- und Fruchtstände verfügt und
- keine Wurzeln aufweist.
Andernfalls gilt die Pflanze als Cannabispflanze!
Hinweis: Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG mit Cannabispflanzen Handel treibt


Och wenn die Genetik und Preis stimmen, und der Verkäufer dann noch irgendwelches Clonex Zeugs dazu packt könnte man da schon was dran verdienen denke ich.
Außerdem ist das quasi ein Freischein, dass man das auch privat weiter geben kann. Geb ich meinem Kumpel halt 3 Stängel mit, einer wird schon