Um einen Steckling zur Anzucht von Cannabis handelt es sich, wenn die Jungpflanze oder das Sprossteil

  • über keine Blüten- und Fruchtstände verfügt und
  • keine Wurzeln aufweist.

Andernfalls gilt die Pflanze als Cannabispflanze!

Hinweis: Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG mit Cannabispflanzen Handel treibt

  • Xhibo@troet.cafe
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    2 months ago

    @django interessant wird es, wenn andere Bundesländer unterschiedliche Regelungen bekämen. Wäre dann wieder ein incentive, das auf Bundesebene zu vereinheitlichen