„Die Prüfung des Anfangsverdachts habe “keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben”
c/tja
„Die Prüfung des Anfangsverdachts habe “keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben”
c/tja
Und selbst wenn es das gibt, dann waren es eben besondere Umstände und wir mussten unter Zeitdruck entscheiden und Ausrede XY.